Der Sammelbegriff «Persönliche Schutzausrüstungen PSA» umfasst Produkte, die den Menschen bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten schützen. Sie kommen namentlich dann zum sinnvollen Einsatz, wenn die Gefährdung nicht oder nur unzureichend durch technische und/oder organisatorische Massnahmen eliminiert werden kann.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden auch heutzutage immer noch krass unterschätzt. Über 250 000 Berufsunfälle und mehr als 3 000 neue Berufskrankheitsfälle pro Jahr verursachen der schweizerischen Wirtschaft direkte und indirekten Kosten von mindestens 6 Milliarden Franken. Hinter diesen ernüchternden Zahlen stecken unzählige tragische Schicksale: Über 170 Menschen verlieren jährlich in der Schweiz bei der Arbeit ihr Leben, viele sind nach einem Arbeitsunfall oder nach Ausbruch einer Berufskrankheit invalid, ganz abgesehen von den unzähligen, glücklicherweise weniger schwer wiegenden Fällen, wo «nur» Schmerzen und Kosten entstehen. Die allermeisten dieser Unfälle und Krankheiten könnten durch geeignete Schutzmassnahmen vermieden oder ihre Auswirkungen wenigstens gemildert werden!
Seit der Einführung der Bonus/MalusPrämienberechnung durch die SUVA und die Privatassekuranz in weiten Bereichen der Wirtschaft erkennen erfreulicherweise immer mehr Betriebe, dass durch eine konsequente Förderung der Arbeitssicherheit namhafte Einsparungen erzielt werden können. Es ist aber auch eine Tatsache, dass gut ausgerüstete Betriebsangehörige motivierter und besser arbeiten, was sich positiv auf das Betriebsklima und die Produktivität auswirkt, womit nochmals Kosten gesenkt werden können. Gut geschützte Mitarbeiter sind aber auch eine erstklassige Referenz für jedes Unternehmen.
Die europäische Richtlinie 89/686/EWG umschreibt die grundsätzlichen Anforderungen an die PSA. Seit 1995 das revidierte Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten STEG und die entsprechende Verordnung STEV in Kraft traten, dürfen in der Schweiz nur noch PSA hergestellt, verkauft, gekauft und eingesetzt werden, die die Mindestanforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
Die PSA werden in 3 Kategorien eingeteilt:
Kategorie I: PSA, bei denen der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann, z.B. Handschuhe für Gartenarbeiten, Regenbekleidung, Sonnenbrillen usw.
Kategorie II: PSA, die gegen mittlere Risiken schützen, z.B. Schutzhandschuhe gegen mechanische, mikroorganische und/oder chemische Gefährdung, Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen, Gehörschutzprodukte usw.
Kategorie III: PSA, die gegen ernste, irreversible Gesundheitrisiken, bei denen der Benutzer das unmittelbare Gefahrenpotenzial nicht erkennen kann, Schutz bieten. Zu dieser Kategorie zählen z.B. Atemschutzmasken, Hitze, Kälte, Elektround Fallschutzsysteme usw.
Für die PSA der Kategorie I sind keine Prüfungen vorgesehen. Der Hersteller muss aber bestätigen, dass die Mindestanforderungen der Richtlinie 89/686/EWG erfüllt sind. PSA der Kategorien II und III müssen vor der Inverkehrsetzung Baumusterprüfungen durch autorisierte Prüfinstitute, sogenannte «Benannte» Stellen, bestanden haben.
Da die Schweiz nicht der EU angehört, sind die schweizerischen Hersteller und Handelsfirmen nicht verpflichtet, ihre Produkte für den Verkauf im Inland mit den entsprechenden Prüfvermerken (Piktogramme und CEZeichen) zu versehen. Dies ist sehr zu bedauern, führt es doch dazu, dass trotz der klaren gesetzlichen Bestimmungen immer noch sehr viele nicht oder nur unzureichend geprüfte PSA der Kategorien II und III in der Schweiz verkauft werden. Bei einer versicherungstechnischen oder gerichtlichen Beurteilung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit wird jedoch abgeklärt, ob entsprechend geprüfte und zugelassene PSA zur Verfügung standen und getragen wurden oder nicht. Verlangen Sie deshalb von Ihrem Lieferanten entsprechende Konformitätserklärungen.
Alle unsere PSA entsprechen den Mindestanforderungen der Richtlinie 89/686/EWG. Die PSA der Kategorien II und III sind ordnungsgemäss geprüft worden, Konformitätserklärungen und Prüfberichte liegen vor, die Produkte sind entsprechend gekennzeichnet und mit Gebrauchsanweisungen versehen.
Wichtig ist uns auch darauf hinzuweisen, dass wir nach wie vor in Lotzwil ein Konfektionsatelier mit ca. 20 Mitarbeitenden betreiben, in dem wir vor allem spezielle Schutzbekleidungen und Schutzhandschuhe sowie Kleinserien herstellen. Wir sind deshalb in der Lage, Ihre Sonderwünsche rasch und unproblematisch zu realisieren. Mit Ausnahme weniger Artikel erfolgt die Herstellung grösserer Serien in Europa, namentlich in Ungarn und Polen, wo wir mit zuverlässigen Ateliers seit Jahren exklusiv zusammenarbeiten und denen wir sämtliche Materialien und Zutaten anliefern.
Alle unsere Lieferanten haben sich verpflichtet, den Code of Conduct der Business Social Compliance Initiative BSCI, basierend auf Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO, einzuhalten und jederzeit unabhängige und unangemeldete Audits zuzulassen.